Rechtsprechung
VG Augsburg, 02.04.2009 - Au 5 K 07.1219 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Verpflichtungsklage; planungsrechtliche Zulässigkeit einer Garage außerhalb überbaubarer Fläche (verneint); Befreiung; Grundzüge der Planung; unbeabsichtigte Härte; Behinderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 05.03.1999 - 4 B 5.99
Auszug aus VG Augsburg, 02.04.2009 - Au 5 K 07.1219
Zweck der Befreiung ist es, bestimmten Fallgestaltungen Rechnung zu tragen, die bis zum Erlass der Rechtsnorm nicht oder nicht so vorhersehbar waren (BVerwG vom 5.3.1999 NVwZ 1999, 1110).Es hat insbesondere ausgeführt (BVerwG vom 5.3.1999 a. a. O.), dass der Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, Rechtsnormcharakter hat.
Mit den Planungsgrundsätzen unvereinbar sind Abweichungen von einigem Gewicht, d. h. Abweichungen, bei denen sich unter Berücksichtigung des sich aus den Gesamtumständen ergebenden mutmaßlichen Willens des Planers die Annahme aufdrängt, dass sie etwas tangieren, was der Planung unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Ordnung wichtig gewesen ist (BVerwG vom 9.3.1990 BVerwGE 85, 66 ff.; vom 5.3.1999 a. a. O).
- BVerwG, 08.05.1989 - 4 B 78.89
Befreiung - Berücksichtigung des Einzelfalls
Auszug aus VG Augsburg, 02.04.2009 - Au 5 K 07.1219
Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BVerwG vom 8.5.1989 Az. 4 B 78.89; VGH BW vom 9.12.2005 Az. 5 S 274/05). - BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 76.88
Festsetzungsinhalt eines Fluchtlinienplans - Abweichung von Planungsgrundzügen - …
Auszug aus VG Augsburg, 02.04.2009 - Au 5 K 07.1219
Mit den Planungsgrundsätzen unvereinbar sind Abweichungen von einigem Gewicht, d. h. Abweichungen, bei denen sich unter Berücksichtigung des sich aus den Gesamtumständen ergebenden mutmaßlichen Willens des Planers die Annahme aufdrängt, dass sie etwas tangieren, was der Planung unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Ordnung wichtig gewesen ist (BVerwG vom 9.3.1990 BVerwGE 85, 66 ff.;… vom 5.3.1999 a. a. O).
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.2005 - 5 S 274/05
Kleinteiligkeit der Baustruktur als Grundzug der Planung ist auch bei Ausbleiben …
Auszug aus VG Augsburg, 02.04.2009 - Au 5 K 07.1219
Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BVerwG vom 8.5.1989 Az. 4 B 78.89; VGH BW vom 9.12.2005 Az. 5 S 274/05). - BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75
Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit
Auszug aus VG Augsburg, 02.04.2009 - Au 5 K 07.1219
Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. grundlegend BVerwG vom 29.4.1977 Az. 4 C 39/75, sowie aus neuerer Zeit vom 29.5.2001 Az. 4 B 33/01, vom 28.4.2004 Az. 4 C 12/03, vom 26.4.2005 Az. 10 BN 1/04). - BVerwG, 29.05.2001 - 4 B 33.01
Dorfgebiet; Wirtschaftsstelle; Wohnnutzung; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit; …
Auszug aus VG Augsburg, 02.04.2009 - Au 5 K 07.1219
Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. grundlegend BVerwG vom 29.4.1977 Az. 4 C 39/75, sowie aus neuerer Zeit vom 29.5.2001 Az. 4 B 33/01, vom 28.4.2004 Az. 4 C 12/03, vom 26.4.2005 Az. 10 BN 1/04). - BVerwG, 26.04.2005 - 10 BN 1.04
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in einer Normenkontrollsache; …
Auszug aus VG Augsburg, 02.04.2009 - Au 5 K 07.1219
Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. grundlegend BVerwG vom 29.4.1977 Az. 4 C 39/75, sowie aus neuerer Zeit vom 29.5.2001 Az. 4 B 33/01, vom 28.4.2004 Az. 4 C 12/03, vom 26.4.2005 Az. 10 BN 1/04).